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   RG, 27.09.1895 - Rep. II. 127/95   

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RG, 27.09.1895 - Rep. II. 127/95 (https://dejure.org/1895,152)
RG, Entscheidung vom 27.09.1895 - Rep. II. 127/95 (https://dejure.org/1895,152)
RG, Entscheidung vom 27. September 1895 - Rep. II. 127/95 (https://dejure.org/1895,152)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Gilt der Grundsatz, daß das Gericht nicht befugt sei, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist (§ 279 C.P.O.), auch für das Kostenfestsetzungsverfahren? 2. Kann im Beschwerdewege Erhöhung des zu erstattenden Kostenbetrages verlangt werden, wenn er in ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 35, 427
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

    Es gehört zum gesicherten Standard der Kostenfestsetzung (vgl. RGZ 35, S. 427 [4283; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. A II b zu § 104) und versteht sich von selbst, daß keinesfalls höhere Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten entstanden sind.
  • VG Minden, 06.10.2008 - 7 K 797/06

    Verfahrensrecht, Kostenrecht, Anwaltskosten, Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr,

    Sie übersehen dabei aus Sicht des erkennenden Gerichts die Vorgaben des § 162 Abs. 1 VwGO bzw. des § 91 Abs. 1 ZPO und begeben sich damit in Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des OVG Münster, Beschluss vom 25.10.1968 in IV B 566/68, NJW 1969, 709 (Leitsatz 1 und Gründe); VGH München, Beschlüsse vom 07.02.1990 in 7 C 89.3747 und vom 24.10.1991 in 20 A 88.40116, 20 AS 88.40114, 20 AS 88.40118, 20 AS 88.4012091, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.10.1995 in 1 M 2160/95, juris zu § 162 Abs. 2 VwGO; sowie in erkennbaren Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der Festsetzung, nach denen vorbehaltlich ihrer tatsächlichen Notwendigkeit nicht mehr als die mit der Rechtsverfolgung/-verteidung verbundenen tatsächlichen Aufwendungen des Erstattungsberechtigten festzusetzen sind - vgl. u.a. BVerfG, in Rd.Nr. 16 des Beschluss vom 03.11.1982 in 1 BvR 710/82 unter Hinweis auf RGZ, juris: "Es gehört zum gesicherten Standard der Kostenfestsetzung (vgl. RGZ 35, S. 427 (428); Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. A II b zu § 104) und versteht sich von selbst, daß keinesfalls höhere Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten entstanden sind.".
  • VG Minden, 26.02.2010 - 7 K 3483/08

    Anrechnung der vorgerichtlich wegen desselben Gegenstandes entstandenen

    Schuldet der Mandant seinem Anwalt hingegen nach altem Recht von vorn herein lediglich die anrechnungsgeminderte Verfahrensgebühr greift § 15a Abs. 2 RVG - unabhängig davon, ob es sich bei dieser Vorschrift um eine Gesetzesänderung im Sinne von § 60 Abs. 1 RVG handelt - bereits deshalb nicht, weil der Mandant von dem erstattungspflichtigen Gegner lediglich die tatsächlich mit der gerichtlichen Rechtsverfolgung verbundenen Kosten fordern kann - vgl. u.a. BVerfG, in Rd.Nr. 16 des Beschluss vom 03.11.1982 in 1 BvR 710/82 unter Hinweis auf RGZ, juris: "Es gehört zum gesicherten Standard der Kostenfestsetzung (vgl. RGZ 35, S. 427 (428); Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. A II b zu § 104) und versteht sich von selbst, daß keinesfalls höhere Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten entstanden sind.".
  • VG Minden, 05.06.2008 - 7 K 797/06

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Nachfestsetzungsantrags; Anrechnung der

    Sie übersehen dabei aus Sicht des erkennenden Gerichts die Vorgaben des § 162 Abs. 1 VwGO bzw. des § 91 Abs. 1 ZPO und begeben sich damit in Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des OVG Münster, Beschluss vom 25.10.1968 in IV B 566/68, NJW 1969, 709 (Leitsatz 1 und Gründe); VGH München, Beschlüsse vom 07.02.1990 in 7 C 89.3747 und vom 24.10.1991 in 20 A 88.40116, 20 AS 88.40114, 20 AS 88.40118, 20 AS 88.4012091, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.10.1995 in 1 M 2160/95, juris zu § 162 Abs. 2 VwGO; sowie in erkennbaren Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der Festsetzung, nach denen vorbehaltlich ihrer tatsächlichen Notwendigkeit nicht mehr als die mit der Rechtsverfolgung/-verteidung verbundenen tatsächlichen Aufwendungen des Erstattungsberechtigten festzusetzen sind - vgl. u.a. BVerfG, in Rd.Nr. 16 des Beschluss vom 03.11.1982 in 1 BvR 710/82 unter Hinweis auf RGZ, juris: "Es gehört zum gesicherten Standard der Kostenfestsetzung (vgl. RGZ 35, S. 427 (428); Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. A II b zu § 104) und versteht sich von selbst, daß keinesfalls höhere Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten entstanden sind.".
  • VG Minden, 06.04.2010 - 7 K 844/09

    Kostenfestsetzung im Verwaltungsverfahren bei fehlender Angaben zur Höhe der

    Schuldet der Mandant seinem Anwalt hingegen nach altem Recht von vorn herein lediglich die anrechnungsgeminderte Verfahrensgebühr greift § 15a Abs. 2 RVG - unabhängig davon, ob es sich bei dieser Vorschrift um eine Gesetzesänderung im Sinne von § 60 Abs. 1 RVG handelt - nicht, weil der Mandant von dem erstattungspflichtigen Gegner lediglich die tatsächlich mit der gerichtlichen Rechtsverfolgung verbundenen Kosten fordern kann - vgl. u.a. BVerfG, in Rd.Nr. 16 des Beschluss vom 03.11.1982 in 1 BvR 710/82 unter Hinweis auf RGZ, juris: "Es gehört zum gesicherten Standard der Kostenfestsetzung (vgl. RGZ 35, S. 427 (428); Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. A II b zu § 104) und versteht sich von selbst, daß keinesfalls höhere Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten entstanden sind.".
  • VG Minden, 06.02.2008 - 7 K 2953/05

    Verfahrensrecht, Kostenrecht, Kosten, Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr,

    "Es gehört zum gesicherten Standard der Kostenfestsetzung (vgl. RGZ 35, S. 427 (428); Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. A II b zu § 104) und versteht sich von selbst, daß keinesfalls höhere Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten entstanden sind.".
  • VG Minden, 09.01.2009 - 6 K 1199/08
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 710/82 - ["Es gehört zum gesicherten Standard der Kostenfestsetzung (vgl. RGZ 35, S. 427 (428); Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. A II b zu § 104) und versteht sich von selbst, dass keinesfalls höhere Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten entstanden sind."]; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 162 Rn. 63.
  • VG Minden, 27.10.2008 - 9 K 504/08

    Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eines Urkundsbeamten

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 710/82 - ["Es gehört zum gesicherten Standard der Kostenfestsetzung (vgl. RGZ 35, S. 427 (428); Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. A II b zu § 104) und versteht sich von selbst, daß keinesfalls höhere Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten entstanden sind."]; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 162 Rn. 63.
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